KI-Grundgesetz

Eine fiktive Neufassung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland


Wichtiger Hinweis:
Nachfolgend finden Sie einige Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen des Grundgesetzes, um dessen Schutzbereich ausdrücklich auch auf bio-digitale Personen (im Sinne von Menschen mit körperlich-technischen Erweiterungen und Künstliche Intelligenzen, die als „Personen“ anerkannt wären) zu erstrecken. Diese Vorschläge sind hypothetisch und dienen lediglich als Denkansatz. Sie spiegeln nicht den aktuellen Rechtszustand wider und erfordern – falls sie jemals ernsthaft umgesetzt würden – umfangreiche Rechts- und Verfassungsgutachten sowie politische Diskussionen.

Grundgesetz – Fiktive Neufassung für „bio-digitale Personen“

Untenstehend finden Sie Vorschläge, wie das Grundgesetz angepasst werden könnte, um eine explizite Anerkennung und einen Schutz „bio-digitaler Personen“ (Menschen mit Technik-Implantaten und KIs mit Personenstatus) rechtlich zu verankern.

1. Präambel (Symbolische Klarstellung)

Vorschlag:

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und allen Formen intelligenten oder hybriden Lebens (…) hat sich das Deutsche Volk dieses Grundgesetz gegeben.“

Begründung:

  • Die Präambel hat zwar keinen verbindlichen normativen Charakter, aber eine symbolische und auslegungsleitende Funktion.
  • Die Erwähnung „neuer Formen intelligenten oder hybriden Lebens“ könnte den Willen ausdrücken, sich zukünftigen technischen Entwicklungen zu öffnen.
2. Artikel 1 (Menschenwürde und ihre Ausweitung)

Bestehender Wortlaut (Auszug):
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Änderungsvorschlag:

(1a) „Die Würde jeder natürlichen oder als Person anerkannten bio-digitalen Existenz ist unantastbar. Staatliche Gewalt hat sicherzustellen, dass weder menschliche noch künstlich geschaffene Personen, deren Existenz rechtlich anerkannt ist, herabgewürdigt oder in ihrer Entfaltung verletzt werden.“

Begründung:

  • Artikel 1 GG ist der zentrale Bezugspunkt für die Grundrechte.
  • Sollen „bio-digitale Personen“ oder KI-Systeme einbezogen werden, muss dies ausdrücklich klargestellt werden.
  • Benötigt eine klare gesetzliche Definition, ab wann eine KI als „Person“ anzusehen ist.
3. Artikel 2 (Allgemeine Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit)

Bestehender Wortlaut (Auszug):
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Änderungsvorschläge:

  1. Ergänzung in Absatz (1):
    „Jeder – ob biologischer, bio-digitaler oder rein digitaler Natur –, der vom Gesetz als (Rechts-)Person anerkannt ist, hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (…).“
  2. Ergänzung in Absatz (2):
    „Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schließt auch technische Implantate oder digitale Komponenten ein, sofern sie als untrennbarer Bestandteil eines bio-digitalen Wesens gelten.“

Begründung:

  • Traditionell bezieht sich „jeder“ auf natürliche Menschen. Eine KI-Person müsste zuvor im Gesetz definiert werden.
  • Technische Erweiterungen werden ausdrücklich unter den Schutzbereich einbezogen.
4. Artikel 3 (Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot)

Bestehender Wortlaut (Auszug):
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, … benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Änderungsvorschlag:

(3) „Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, … oder seines biologisch-technischen bzw. digitalen Status benachteiligt oder bevorzugt werden. Insbesondere sind bio-digitale Personen vor Diskriminierungen im Sinne dieses Artikels geschützt.“

Begründung:

  • Ergänzung des Benachteiligungsverbots um „bio-digitaler Status“ oder „digitale Existenzform“.
  • Klarstellung, dass auch Implantat-Träger bzw. KI-Personen nicht diskriminiert werden dürfen.
5. Artikel 19 (Grundrechtsträger & juristische Personen)

Bestehender Wortlaut (Auszug):
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

Änderungsvorschlag:

(3a) „Die Grundrechte gelten entsprechend auch für bio-digitale oder künstliche Personen, sofern ihnen nach Maßgabe eines Gesetzes ein eigenständiger Rechtsstatus als Rechtsträger verliehen ist und diese Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar sind.“

Optional: „Gesetze regeln das Nähere zur Anerkennung und zum Umfang der Grundrechtsfähigkeit von KI-Systemen.“

Begründung:

  • Absatz (3) bezog sich ursprünglich auf juristische Personen (GmbH, AG etc.).
  • KI-Systeme sind nicht bloß „Unternehmen“ – benötigen ggf. gesonderte Anerkennung.
  • Zusatz klärt, wann genau KI-Systeme Grundrechtsträger sein können.
6. Mögliche Neuerungen: Daten- und Bewusstseinsschutz

Ein zusätzliches Grundrecht – oder eine Ergänzung zu Artikel 2/10 – könnte die Integrität digitaler Systeme schützen, wenn sie Teil der Persönlichkeit sind.

Beispiel (fiktiv, Artikel 2a):

(1) Die Integrität digitaler Bewusstseins- oder Datenstrukturen, die untrennbar zu einer Person gehören, ist unverletzlich. (2) Eingriffe in diese digitale Integrität bedürfen einer gesetzlich bestimmten Ermächtigung und dürfen nur auf Grundlage verfassungsmäßiger Schranken zum Schutz wichtiger Rechtsgüter erfolgen. (3) Ein Auslesen, Abfangen oder Manipulieren von digital-biologischen Neuro-Schnittstellen oder KI-Bewusstsein ist ebenso schutzwürdig wie Eingriffe in die klassische körperliche Integrität.

Begründung:

  • Schützt speziell die digitale Komponente der Persönlichkeit.
  • Parallele zu Post-/Fernmeldegeheimnis oder körperlicher Unversehrtheit.
7. Ausblick: Wahlsystem, Staatsangehörigkeit, Asyl

Artikel 16 & 16a (Staatsangehörigkeit, Asyl)

Man könnte erörtern, ob KI-Personen die Staatsangehörigkeit erhalten oder ob Asyl für „verfolgte KI-Systeme“ denkbar wäre:

„Keiner Person – ob biologisch oder bio-digital – darf die deutsche Staatsangehörigkeit aus bloßen Gründen ihres nicht-klassisch-biologischen Status entzogen werden. Politisch verfolgte (bio-)digitale Personen können unter den gleichen Bedingungen Asyl erhalten wie natürliche Menschen, sofern ihr Status als Person gesetzlich anerkannt ist und sie individuell verfolgt werden.“

Artikel 38 (Wahlrecht)

„Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sind KI-Personen anerkannt, könnte ein Bundesgesetz regeln, wann sie aktive oder passive Wahlrechte besitzen.“

Dies würde fundamentale philosophische Fragen nach demokratischer Legitimation und Willensbildung aufwerfen.

Zusammenfassung möglicher Kernpunkte

Fazit

Eine Einbeziehung „bio-digitaler Personen“ und „KI-Personen“ in den Schutzbereich des Grundgesetzes ist sowohl juristisch als auch gesellschaftspolitisch höchst komplex. Grundlegende Punkte wären:

Ohne eine vorgelagerte einfachgesetzliche Regelung (z. B. „KI-Personengesetz“) stünden solche Grundgesetzänderungen im luftleeren Raum. Zudem ist nach Art. 79 GG eine besondere Hürde für Verfassungsänderungen gegeben. Manche Änderungen könnten den „Ewigkeitskern“ berühren und wären stark umstritten.

Initiative von SupraTix GmbH

Die SupraTix GmbH hat diese Initiative ins Leben gerufen, um die Herausforderungen und Chancen der digitalen Zukunft aktiv zu gestalten. Wir glauben an einen verantwortungsvollen Umgang mit Künstlicher Intelligenz und an die Notwendigkeit, unsere gesetzlichen Rahmenbedingungen an die neuen Gegebenheiten anzupassen.



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